Gemeinsame Obsorge der Mutter und ihrer gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtin unzulässig
Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin
der außerehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zulässig. Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene
Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt
der Gesetzgeber unmissverständlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern
erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind. Auch verschiedengeschlechtlichen
Lebensgefährten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK
fallen können, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der
beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu ermöglichen,
ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zukäme, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.
der außerehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zulässig. Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene
Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt
der Gesetzgeber unmissverständlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern
erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind. Auch verschiedengeschlechtlichen
Lebensgefährten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK
fallen können, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der
beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu ermöglichen,
ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zukäme, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.
- Content Type Journal Article
- Category Rechtsprechung
- Pages 297-299
- DOI 10.1007/s00503-012-0005-9
- Authors
- Hansjörg Sailer
- Journal Juristische Blätter
- Online ISSN 1613-7639
- Print ISSN 0022-6912
- Journal Volume Volume 134
- Journal Issue Volume 134, Number 5

